Der Besitz, die Nutzung und Pflege von denkmalgeschützten Gebäuden und Gebäuden in Sanierungsgebieten oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen sind oft mit Belastungen oder Beschränkungen verbunden, die der Eigentümer im Interesse der Allgemeinheit zu tragen hat. Das Steuerrecht sieht daher an verschiedenen Stellen Erleichterungen für die Eigentümer solcher Gebäude vor.
Zur Geltendmachung der Steuervergünstigungen beim zuständigen Finanzamt wird eine Bescheinigung der Stadt Meiningen benötigt, die nur erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, zu denen auch der vorherige Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Meiningen zählt.
Herstellungskosten für Maßnahmen, die der Erhaltung oder sinnvollen Nutzung eines Gebäudes im Sanierungsgebiet dienen, können im Jahr der Fertigstellung und Bescheinigung durch die Stadt Meiningen und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7%, insgesamt also zu 100% abgeschrieben werden (vermietet oder betrieblich genutzt nach § 7h EStG). Voraussetzung dafür ist der Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Meiningen, in der die geplanten und mit der Stadt abgestimmten, Baumaßnahmen festgehalten wurden.
Die nachträgliche Ausstellung einer Vereinbarung und somit die Inanspruchnahme von steuerlichen Begünstigungen ist nicht möglich.
Handelt es sich um ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Gebäude, können Aufwendungen am eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Jahren bis zu 9% wie Sonderausgaben – insgesamt also bis maximal zu 90% abgezogen werden – (§ 10f EStG). Gleiches gilt für ein Gebäude, das weder zur Erzielung von Einkünften noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Hier besteht eine entsprechende Abschreibungsmöglichkeit von Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen nach § 10f EStG.
Neubau oder Wiederaufbau von Gebäuden sind nicht begünstigt.
Beim käuflichen Erwerb eines Gebäudes bzw. einer Eigentumswohnung in Sanierungsgebieten können Baumaßnahmen als Anschaffungskosten nur abgesetzt werden, wenn sie nach dem rechtwirksamen Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt worden sind.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung ist das Vorliegen einer Bescheinigung gem. §§ 7h, 10f, 11a des Einkommenssteuergesetz (EStG) der zuständigen Gemeinde.
Eine Bescheinigung kann erst von der Bescheinigungsbehörde ausgestellt werden, wenn die vereinbarte/n Maßnahme/n vollständig abgeschlossen wurde/n (Schlussrechnung). Hierzu ist nach Abschluss der Maßnahme/n ein separater Antrag auf Abschluss einer Bescheinigung gemäß §§ 7h, 10f, 11a Einkommenssteuergesetz (EStG) bei der Bescheinigungsbehörde zu stellen. Die Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7h, 10f und 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) finden Sie hier: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/VVTH-VVTH000007616